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Ratgeber · Steuern beim Verkauf

Steuern beim Hausverkauf
Wann die zehn Jahre laufen und wann die Eigennutzung schützt

Für selbst bewohnte Häuser sieht das Gesetz eine Ausnahme von der Besteuerung vor. Ob sie greift, hängt von zwei Daten und dem Nutzungsverlauf ab; bei vermieteten Objekten verändert eine weitere Rechnung den Gewinn.

Lesezeit ca. 16 MinutenStand: 22. September 2026Von Hödtke & Morold ImmobilienServicegebiet Kassel und Umgebung

Beim Hausverkauf kann Einkommensteuer anfallen, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen und ein Gewinn entsteht. Steuerlich nicht erfasst ist der Verkauf grundsätzlich nach Ablauf dieser Frist oder wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken greift. Die oft so genannte „Spekulationssteuer“ ist dabei keine eigene Steuerart, sondern Einkommensteuer auf ein privates Veräußerungsgeschäft.

Das Wichtigste in Kürze
  • Für die Zehnjahresfrist zählen grundsätzlich die Daten der notariellen Kaufverträge – nicht Übergabe, Einzug oder der Wechsel von Nutzen und Lasten.
  • Das Gesetz kennt zwei Wege über die Eigennutzung: durchgehend selbst bewohnt oder im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.
  • Bei Erbe und Schenkung beginnt die Frist grundsätzlich nicht neu; die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger wird zugerechnet. Für teilentgeltliche Übertragungen gelten Besonderheiten.
  • Bei einem vermieteten Objekt können frühere Abschreibungen den steuerlich maßgeblichen Gewinn erhöhen.
  • Die Grenze von 1.000 Euro ist eine Freigrenze für alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres, kein Freibetrag.
  • Kauf- und Verkaufsvertrag, Nutzungsverlauf, Nebenkosten und Abschreibungen sollten vor einer Prüfung vollständig zusammengestellt sein.

1. Wann beim Hausverkauf überhaupt Steuer anfällt

Ein hoher Verkaufspreis allein löst noch keine Einkommensteuer aus. Zuerst ist zu klären, ob der Verkauf überhaupt unter § 23 Einkommensteuergesetz fällt. Die Vorschrift erfasst Grundstücke und Immobilien, bei denen zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Erst wenn dieser zeitliche Rahmen greift, keine Ausnahme für eigene Wohnzwecke vorliegt und nach den gesetzlichen Rechenregeln ein Gewinn verbleibt, entsteht die eigentliche Steuerfrage.

Privates Veräußerungsgeschäft

So bezeichnet § 23 EStG unter anderem den Verkauf einer privat gehaltenen Immobilie innerhalb der maßgeblichen Zehnjahresfrist. Ein erfasster Gewinn gehört nach § 22 Nr. 2 EStG zu den sonstigen Einkünften und wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. „Spekulationssteuer“ ist nur der gebräuchliche, rechtlich aber ungenaue Name dafür.

Dieser Ratgeber erklärt die allgemeinen Regeln und zeigt, welche Daten und Unterlagen für die Einordnung wichtig sind; er ersetzt keine Steuerberatung. Ob eine Ausnahme im konkreten Einzelfall greift und welcher Betrag anzusetzen ist, muss anhand der vollständigen Verträge und des tatsächlichen Nutzungsverlaufs fachlich geprüft werden.

Von der Einkommensteuer auf den Verkaufsgewinn ist die Grunderwerbsteuer zu trennen. Nach § 13 Nr. 1 Grunderwerbsteuergesetz sind Käufer und Verkäufer als Vertragsparteien Steuerschuldner; § 44 Abs. 1 Abgabenordnung ordnet die Gesamtschuld an. Üblicherweise verpflichtet der Kaufvertrag den Käufer zur Zahlung. Bleibt sie aus, kann das Finanzamt dennoch den Verkäufer heranziehen. In Hessen beträgt die Grunderwerbsteuer derzeit 6 Prozent. Dieser Betrag ist für die Gewinnrechnung außerdem als Anschaffungsnebenkosten relevant, wenn er beim damaligen Kauf angefallen ist.

Die Zehnjahresfrist und die Eigennutzungsausnahme gelten mit Rechtsstand 22. September 2026 unverändert. Ein Gesetzentwurf einer Oppositionsfraktion vom 23. Juni 2026 ist kein Gesetzesbeschluss. Für die eigene Planung zählt daher die geltende Regel – und als Nächstes die Frage, welche beiden Daten überhaupt miteinander verglichen werden.

2. Welches Datum für die zehn Jahre zählt

Wer im Frühjahr verkauft und im Herbst gekauft hat, rechnet schnell mit dem falschen Termin. Für die Zehnjahresfrist sind grundsätzlich die Zeitpunkte maßgeblich, an denen der ursprüngliche Kaufvertrag und der spätere Verkaufsvertrag notariell geschlossen wurden. Der Bundesfinanzhof bezeichnet das im Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 12/20, als ständige Rechtsprechung und hat es im Beschluss vom 18. Juni 2026, IX B 24/26, nochmals bestätigt. Weder die Schlüsselübergabe noch der Einzug oder der vertragliche Wechsel von Nutzen und Lasten ersetzen diese Vertragsdaten.

Der folgende fiktive Verlauf zeigt, wie weit Übergabe und Notartermin auseinanderliegen können. Die beiden Verkaufsvarianten liegen jeweils rund einen Monat vor beziehungsweise nach dem Jahrestag; eine taggenaue Grenzfallberechnung ist damit nicht verbunden.

DatumEreignisZählt für die Frist?
15.03.2017Notarieller KaufvertragJa – Fristbeginn (BFH 26.10.2021, IX R 12/20)
01.06.2017Übergabe, Nutzen-Lasten-Wechsel, EinzugNein
31.08.2020AuszugNein für die Frist, aber relevant für die Eigennutzung
01.10.2020Vermietung beginntNein für die Frist, ab hier läuft die Abschreibung
10.02.2027Notartermin Verkauf, Variante Aknapp 9 Jahre 11 Monate – innerhalb
20.04.2027Notartermin Verkauf, Variante B10 Jahre 1 Monat – außerhalb
01.06.2027Übergabe an den KäuferNein

Im Beispiel verändert die Übergabe am 1. Juni 2027 das Ergebnis nicht. Entscheidend ist, ob der notarielle Verkauf am 10. Februar oder am 20. April geschlossen wird. Der Auszug im Jahr 2020 hat eine andere Funktion: Er beeinflusst nicht den Beginn der Zehnjahresfrist, kann aber für die Ausnahme wegen Eigennutzung wichtig sein. Auch der Beginn der Vermietung setzt keine neue Frist in Gang; er wird später für die Abschreibung und damit für die Gewinnermittlung relevant.

Praktisch sollten deshalb zunächst beide notariellen Verträge nebeneinandergelegt werden. Der Ablauf eines Immobilienverkaufs enthält zwar viele weitere Termine, doch für diese Frist sind die Beurkundungsdaten der Ausgangspunkt. Liegt der geplante Verkauf sehr nah am Jahrestag oder weist ein Vertrag Besonderheiten auf, ist eine taggenaue fachliche Prüfung nötig. Erst danach stellt sich die zweite große Frage: Kann die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken den Verkauf auch innerhalb der zehn Jahre ausnehmen?

3. Die Ausnahme: Wenn das Haus selbst bewohnt wurde

Viele Eigentümer erinnern sich vor allem daran, wie lange sie in ihrem Haus gelebt haben. Das Gesetz fragt jedoch genauer. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG eröffnet zwei verschiedene Wege: Entweder wurde die Immobilie zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Oder die Eigennutzung bestand im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.

Der erste Weg ist der geradlinige Fall. Eine Person kauft ein Haus, zieht ein, nutzt es bis zum Verkauf selbst und vermietet es zwischendurch nicht. Die Ausnahme knüpft dann an die durchgehende Eigennutzung im gesamten Zeitraum an. Wie lang dieser Zeitraum ist, spielt für diese Alternative keine eigene Mindestrolle; entscheidend ist seine Lückenlosigkeit zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung.

Der zweite Weg wird häufig verkürzt als „drei Jahre selbst bewohnt“ beschrieben. Das ist missverständlich. Nach dem BFH-Urteil vom 27. Juni 2017, IX R 37/16, genügt ein zusammenhängender Zeitraum, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt: Das mittlere Kalenderjahr muss vollständig umfasst sein, die äußeren Jahre nicht. Ein fiktiver Verlauf von Dezember 2025 über das gesamte Jahr 2026 bis Februar 2027 umfasst also drei Kalenderjahre, aber keine vollen 36 Monate. Ob ein konkreter Verlauf alle Voraussetzungen erfüllt, ist dennoch anhand der tatsächlichen Daten zu beurteilen.

Auch ein kurzer Vermietungsabschnitt im Verkaufsjahr kann unschädlich sein. Das zeigt das BFH-Urteil vom 3. September 2019, IX R 10/19. Daraus folgt jedoch keine beliebige Schonfrist: Das Urteil betraf eine Eigennutzung, die bis in das Verkaufsjahr reichte, gefolgt von einer kurzen Vermietung. Die praktische Konsequenz ist eine lückenlose Wohn- und Vermietungschronologie statt der pauschalen Aussage „Ich habe dort drei Jahre gewohnt“. Danach muss geprüft werden, ob die jeweilige Nutzung rechtlich überhaupt als eigene Wohnnutzung zählt.

4. Wo die Eigennutzung endet

Ein Haus kann sich wie ein Familienwohnsitz anfühlen, ohne steuerlich noch vom Eigentümer selbst genutzt zu werden. Besonders bei Eltern, erwachsenen Kindern, Trennung oder einem getrennten Grundstücksteil kommt es nicht auf die Alltagssprache an, sondern auf die vom Bundesfinanzhof gezogenen Grenzen. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten entschiedenen Konstellationen ein; sie überträgt die Urteile noch nicht auf einen individuellen Sachverhalt.

KonstellationIm entschiedenen FallAktenzeichenWorauf es ankam
Überlassung an (Schwieger-)Elternkeine Eigennutzung14.11.2023, IX R 13/23Eltern sind keine Kinder im Sinne des § 32 EStG
Auszug nach Trennung, Ex-Partner bleibtsteuerpflichtig14.02.2023, IX R 11/21Ab dem Auszug fehlt die eigene Nutzung
Abgetrenntes Gartengrundstück wird einzeln verkauftsteuerpflichtig26.09.2023, IX R 14/22Der Zusammenhang mit dem bewohnten Gebäude fehlt
Häusliches Arbeitszimmerunschädlich01.03.2021, IX R 27/19Es bleibt Teil der Wohnung und bildet keine eigene Einheit
Selbst genutzte Zweit- oder FerienwohnungEigennutzung möglich27.06.2017, IX R 37/16Zeitweiliges Bewohnen genügt; ein Hauptwohnsitz ist nicht nötig
Kurze Vermietung im Verkaufsjahr nach Auszugunschädlich03.09.2019, IX R 10/19Die Eigennutzung reichte bis in das Verkaufsjahr

Die Fälle zeigen zwei gegenläufige Punkte. Einerseits muss Eigennutzung nicht zwingend am Hauptwohnsitz stattfinden: Auch eine tatsächlich selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung kann unter die Ausnahme fallen. Andererseits wird die Nutzung durch nahe Angehörige nicht automatisch zur eigenen Nutzung des Eigentümers. Bei Kindern kommt es zusätzlich auf die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 32 EStG an.

Eine wichtige Abgrenzung

„Die Familie hat dort gewohnt“ ist nicht dasselbe wie „zu eigenen Wohnzwecken genutzt“. Die unentgeltliche Überlassung an Eltern oder Schwiegereltern reicht nach der BFH-Rechtsprechung nicht; bei Kindern gelten eigene Voraussetzungen. Entscheidend sind Bewohner, Zeitraum und Art der Nutzung.

Für Eigentümer folgt daraus eine einfache Vorarbeit: nicht nur Ein- und Auszug notieren, sondern auch festhalten, wer in welchem Zeitraum welche Räume oder Grundstücksteile genutzt hat. Bei Trennung, Überlassung an Angehörige oder einem separat verkauften Gartenteil liegt ein echter Grenzfall vor. Bevor daraus eine Schlussfolgerung entsteht, sollte nun zunächst der Fristen-Check die zeitlichen Eckdaten sichtbar machen.

5. Fristen-Check: Die Daten in die richtige Reihenfolge bringen

Die Vertrags- und Nutzungsdaten bestimmen, welche steuerliche Frage überhaupt geprüft werden muss. Der Fristen-Check greift deshalb das Jahr des notariellen Kaufvertrags heraus und stellt es dem laufenden Jahr gegenüber; Übergabe, Einzug und Nutzen-Lasten-Wechsel bleiben bewusst außen vor. Er rechnet mit Kalenderjahren und nicht mit Tagen. Er liefert damit eine grobe erste Orientierung, aber keine verbindliche Einordnung eines Grenzfalls.

Ihre Angabe
Gemeint ist das Jahr, in dem Sie die Immobilie gekauft haben — nicht das Jahr der Übergabe.

Diese Anzeige vergleicht ausschließlich Jahreszahlen und kennt den Tag Ihres Vertrags nicht. Sie ist eine Überschlagsrechnung, keine Fristauskunft und erst recht keine Aussage darüber, ob in Ihrem Fall Steuer anfällt. Maßgeblich sind die Daten beider notarieller Verträge; ob eine der Ausnahmen greift, beurteilt Ihre Steuerberatung.

Einzutragen ist das Jahr, in dem der Kaufvertrag beim Notar unterschrieben wurde. Bei einem Erbe oder einer Schenkung gehört nicht das Jahr des Erbfalls oder der Übertragung in das Feld, sondern grundsätzlich das der zugerechneten Anschaffung des Rechtsvorgängers. Genau deshalb ist dessen Kaufvertrag so wichtig. Weil der Check ausschließlich Jahreszahlen vergleicht, weist er einen Abstand von genau zehn Jahren als Grenzbereich aus: Ob die Frist wirklich abgelaufen ist, entscheidet dann das genaue Datum. Ein Ergebnis „mehr als zehn Jahre“ betrifft außerdem nur die allgemeine Frist des § 23 EStG; mögliche Fragen eines gewerblichen Grundstückshandels werden dadurch nicht beantwortet.

Zeigt der Check einen Zeitraum innerhalb von zehn Jahren, ist das ebenfalls noch kein Ergebnis zur Steuerpflicht. Als Nächstes sind die beiden Wege der Eigennutzung und anschließend ein möglicher Gewinn zu prüfen. Liegt der Termin dicht am zehnten Jahrestag, soll das Werkzeug bewusst keine taggenaue Freigabe erzeugen: Die vorhandene Faktenbasis lässt dazu keine verlässliche allgemeine Aussage zu.

Auch bei einem klaren zeitlichen Abstand bleiben die Originalunterlagen maßgeblich. Ein falsch erinnertes Kaufjahr, ein vorausgegangener unentgeltlicher Erwerb oder mehrere Vertragsstufen können die Ausgangslage verändern. Der Nutzen des Checks liegt daher nicht in einem grünen oder roten Etikett, sondern darin, die nächste Frage sauber zu bestimmen. Wenn der Verkauf grundsätzlich erfasst sein kann, folgt die Rechnung – und bei vermieteten Häusern kann die Berücksichtigung früherer Abschreibungen sie deutlich verändern.

6. Wie der Gewinn aus einem Hausverkauf berechnet wird

Ein Eigentümer sieht 420.000 Euro Verkaufspreis und 300.000 Euro damaligen Kaufpreis – und vermutet einen Gewinn von 120.000 Euro. Für die Gewinnermittlung nach § 23 EStG ist diese Abkürzung unvollständig. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG stellt dem Veräußerungspreis die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Werbungskosten gegenüber. Zu den Anschaffungskosten gehören nach § 255 Abs. 1 HGB auch Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und eine beim Kauf gezahlte Maklerprovision.

Die Grundformel lautet:

Veräußerungspreis – Anschaffungs- oder Herstellungskosten – Veräußerungskosten = Gewinn oder Verlust

Bei einer vermieteten Immobilie kommt § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG hinzu: Die während der Vermietung berücksichtigten Abschreibungen mindern die anzusetzenden Anschaffungskosten. Dadurch wird die steuerliche Differenz größer. Verkaufskosten wie Maklerprovision, Energieausweis, Inserate oder Grundschuldlöschung können den Gewinn grundsätzlich mindern; welche Positionen im Einzelfall anerkannt werden, hängt von ihrem Zusammenhang und den Belegen ab. Auch eine Vorfälligkeitsentschädigung kann nach dem BFH-Urteil vom 11. Februar 2014, IX R 42/13, als Veräußerungskosten in Betracht kommen.

Musterrechnung mit erfundenen Zahlen – kein Rückschluss auf den eigenen Fall. Das Beispiel zeigt ausschließlich die Rechenmechanik. Es berechnet weder einen Euro-Steuerbetrag noch verwendet es einen persönlichen Steuersatz.

Musterrechnung 1: Vermietet und innerhalb der Frist verkauft

Zunächst werden Kaufpreis und Anschaffungsnebenkosten zusammengestellt:

AnschaffungskostenBetrag
Kaufpreis 2017, davon Grund und Boden 60.000 Euro und Gebäude 240.000 Euro300.000 €
Grunderwerbsteuer Hessen, 6 Prozent18.000 €
Notar und Grundbuch4.500 €
Maklerprovision beim Kauf10.710 €
Summe333.210 €

Für die Abschreibung wird im Beispiel ein Gebäudeanteil von 80 Prozent an den gesamten Anschaffungskosten angesetzt. 80 Prozent von 333.210 Euro sind 266.568 Euro. Bei einem Gebäude, das zwischen 1925 und 2022 fertiggestellt wurde, beträgt die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2 Prozent jährlich. Das sind hier rund 5.331 Euro pro Jahr.

Die Immobilie war von Oktober 2020 bis Mai 2027 vermietet, also ungefähr 80 Monate. Daraus ergeben sich in der fiktiven Rechnung 35.542 Euro Abschreibung, auf volle Euro gerundet. Diese Summe wird von den Anschaffungskosten abgezogen:

333.210 € – 35.542 € = 297.668 € gekürzte Anschaffungskosten

Für den Verkauf fallen eine Maklerprovision von 15.000 Euro sowie insgesamt 1.000 Euro für Energieausweis, Inserate und die Löschung der Grundschuld an. Die Veräußerungskosten betragen damit 16.000 Euro. Die vollständige Rechnung sieht so aus:

RechenschrittBetrag
Veräußerungspreis420.000 €
− gekürzte Anschaffungskosten297.668 €
− Veräußerungskosten16.000 €
= Gewinn nach § 23 EStG106.332 €

Ohne die Kürzung um die Abschreibung ergäbe dieselbe Rechnung nur 70.790 Euro. Der Unterschied von 35.542 Euro entspricht genau der Abschreibung, die zuvor die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemindert hat. Deshalb reicht „Verkaufspreis minus Kaufpreis“ bei einer vermieteten Immobilie nicht aus. Die Rechnung endet bewusst beim Gewinn; der persönliche Einkommensteuerbetrag gehört nicht in ein allgemeines Muster.

Musterrechnung 2: Dasselbe Objekt nach Ablauf der Frist

Nun bleibt jedes wirtschaftliche Detail gleich, nur zwischen den beiden notariellen Verträgen liegen mehr als zehn Jahre. Dann liegt in diesem Muster kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG vor. Es wird kein Veräußerungsgewinn nach dieser Vorschrift ermittelt, und die 35.542 Euro Abschreibung werden nicht nachversteuert. Die Mieteinkünfte bis zur Übergabe bleiben davon unberührt und sind weiterhin nach § 21 EStG zu behandeln. Eine mögliche Einordnung als gewerblicher Grundstückshandel ist eine getrennte Frage. Ob und wie sich ein Verkaufstermin überhaupt verschieben lässt, ist im Übrigen eine Frage für Steuerberatung und Notar und nicht für einen allgemeinen Ratgeber; Vermarktungsdauer, Käufersuche und Finanzierungszusagen bestimmen den Zeitpunkt in der Praxis mit.

Derselbe SachverhaltVerkauf innerhalb der FristVerkauf nach mehr als zehn Jahren
Privates Veräußerungsgeschäftja, sofern keine Ausnahme greiftnein
Gewinnermittlung nach § 23 EStG106.332 € im Musterkeine Gewinnermittlung nach § 23 EStG
Frühere Abschreibungkürzt die Anschaffungskosten um 35.542 €keine Nachversteuerung aufgrund des Verkaufs
Mieteinkünfte bis zur Übergabenach § 21 EStG zu behandelnnach § 21 EStG zu behandeln

Welche Kosten bei einem realen Verkauf anfallen, erläutert ergänzend der Ratgeber zur Maklerprovision in Hessen. Für die Gewinnermittlung zählen jedoch nur die tatsächlich entstandenen und belegten Beträge. Nach der großen Rechnung bleibt noch eine kleine Zahl zu klären, die häufig falsch verstanden wird: die Grenze von 1.000 Euro.

7. Die Freigrenze von 1.000 Euro

In Gesprächen über die sogenannte Spekulationssteuer fällt oft der Satz: „1.000 Euro sind doch immer frei.“ Genau das sagt das Gesetz nicht. § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG bestimmt seit dem Veranlagungszeitraum 2024, dass Gewinne steuerfrei bleiben, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres weniger als 1.000 Euro beträgt. Bis dahin lag die Grenze bei 600 Euro.

Freigrenze, nicht Freibetrag

Bleibt der Gesamtgewinn unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei. Ab 1.000 Euro wird nicht lediglich der Teil oberhalb der Grenze erfasst; die Freigrenze fällt insgesamt weg. Außerdem zählt nicht nur ein einzelner Immobilienverkauf, sondern die Summe aller privaten Veräußerungsgeschäfte des Kalenderjahres.

Der Unterschied lässt sich mit zwei rein schematischen Zahlen verdeutlichen: 999 Euro Gesamtgewinn liegen unter der Freigrenze; 1.000 Euro liegen nicht darunter. Ein Freibetrag würde dagegen stets einen festen Teil des Gewinns aus der Besteuerung herausnehmen. Eine solche Regel enthält § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG gerade nicht.

Bei einem Hausverkauf ist die Freigrenze praktisch meist wenig bedeutsam, weil mögliche Gewinne regelmäßig deutlich höher liegen. Im Ratgeber gehört sie trotzdem dazu, weil drei Fehler verbreitet sind: Sie wird als Freibetrag bezeichnet, mit der alten 600-Euro-Grenze angegeben oder nur auf den einen Immobilienverkauf bezogen. Für das Gesamtbild sind außerdem Erbe, Schenkung, Verluste und mehrere Verkäufe zu unterscheiden.

8. Sonderfälle: Erbe, Schenkung und mehrere Verkäufe

Bei einer geerbten Immobilie beginnt die gedankliche Rechnung oft am Todestag. Für die Zehnjahresfrist ist das grundsätzlich der falsche Ausgangspunkt. Für die Schenkung ordnet § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ausdrücklich an, dass dem Einzelrechtsnachfolger die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet wird. Beim Erben folgt dasselbe Ergebnis daraus, dass er als Gesamtrechtsnachfolger steuerlich in die Stellung des Erblassers eintritt. Vereinfacht gesagt tritt der Nachfolger in dessen steuerliche Fußstapfen: Die Frist läuft weiter, sie startet bei Erbe oder Schenkung nicht neu.

KonstellationNorm beziehungsweise EntscheidungEinordnung nach § 23 EStG
Durchgehend selbst gewohnt§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 1 EStGgrundsätzlich nicht erfasst, wenn die Voraussetzungen vorliegen
Im Verkaufsjahr und den zwei Vorjahren selbst gewohnt§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 Alt. 2 EStGgrundsätzlich nicht erfasst, wenn die Zeiträume greifen
Vermietet, Verkauf innerhalb der Frist§ 23 Abs. 1, Abs. 3 S. 4 EStGgrundsätzlich erfasst; die Abschreibung erhöht den Gewinn
Vermietet, Verkauf nach Fristablauf§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStGgrundsätzlich nicht erfasst
Geerbt, Erblasser kaufte vor mehr als zehn JahrenGesamtrechtsnachfolgegrundsätzlich nicht erfasst; die Frist des Erblassers zählt
Geerbt oder geschenkt, Frist läuft nochGesamtrechtsnachfolge; bei Schenkung § 23 Abs. 1 S. 3 EStGgrundsätzlich erfasst; die Frist beginnt nicht neu
Übertragung gegen SchuldübernahmeBFH 11.03.2025, IX R 17/24teilentgeltlich; der entgeltliche Teil kann erfasst sein
EnteignungBFH 23.07.2019, IX R 28/18keine Veräußerung im Sinne des § 23 EStG; deshalb grundsätzlich nicht erfasst
Zwangsversteigerung innerhalb der FristBFH 12.11.2024, IX R 6/24Veräußerung; grundsätzlich erfasst
Gesamtgewinn aller privaten Veräußerungen unter 1.000 €§ 23 Abs. 3 S. 5 EStGbleibt steuerfrei, solange der Gesamtgewinn des Kalenderjahres unter 1.000 Euro liegt
Verlust aus dem Verkauf§ 23 Abs. 3 S. 7 und 8 EStGnach § 23 Abs. 3 EStG grundsätzlich nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechenbar, nicht mit Gehalt oder Miete
Mehr als drei Objekte in etwa fünf JahrenBFH GrS 1/98; BMF 26.03.2004Indiz für gewerblichen Grundstückshandel, unabhängig von der Frist

Die Tabelle zeigt, warum „geerbt“ allein noch keine Antwort liefert. Hat der Erblasser die Immobilie bereits vor mehr als zehn Jahren angeschafft, kann die Frist abgelaufen sein. Läuft sie noch, wird auch der Rest der Frist übernommen. Wer ein geerbtes Haus verkaufen möchte, benötigt deshalb den ursprünglichen Kaufvertrag und nicht nur Erbschein oder Testament.

Besonders sorgfältig zu prüfen sind entgeltliche Bestandteile. Wird bei einer Übertragung eine Schuld übernommen, kann der Vorgang nach dem BFH-Urteil vom 11. März 2025, IX R 17/24, teilweise entgeltlich sein. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 stellt § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG außerdem den Erwerb oder Verkauf eines Anteils an einer Gesamthandsgemeinschaft — etwa eines Erbanteils — der anteiligen Anschaffung oder Veräußerung des Grundstücks gleich. Solche Mischformen lassen sich nicht mit der einfachen Aussage „Schenkungen sind unentgeltlich“ erledigen.

Bei mehreren Verkäufen kommt eine zweite Systematik hinzu. Die sogenannte Drei-Objekt-Grenze ist kein Gesetz, sondern ein Indiz aus der BFH-Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom 26. März 2004. Mehr als drei Objekte innerhalb eines Zeitraums von ungefähr fünf Jahren können für gewerblichen Grundstückshandel sprechen; die fünf Jahre sind keine starre Grenze. Eigengenutzte Grundstücke zählen nach dem Schreiben grundsätzlich nicht mit. Weil die Folgen über § 23 EStG hinausgehen, ist bei mehreren Verkäufen zwingend eine individuelle Fachprüfung nötig. Damit sie nicht an fehlenden Belegen scheitert, folgt nun die Unterlagenliste.

9. Was vor dem Gespräch mit der Steuerberatung zusammengestellt werden sollte

Nicht die längste Erklärung, sondern eine vollständige Akte macht das Fachgespräch effizient. Der wichtigste Ausgangspunkt ist eine chronologische Ordnung: Erwerb, Nutzung, Vermietung, Umbauten und Verkauf. So lassen sich die Zehnjahresfrist, eine mögliche Eigennutzungsausnahme und die spätere Gewinnrechnung getrennt prüfen, ohne dass Daten aus Erinnerung rekonstruiert werden müssen.

Anschaffung vollständig belegen. Benötigt werden der notarielle Kaufvertrag mit Beurkundungsdatum, der Grunderwerbsteuerbescheid sowie Rechnungen von Notar, Grundbuch und damaligem Makler. Hinzu kommt die Kaufpreisaufteilung auf Grund und Boden sowie Gebäude. Bei Erbe oder Schenkung wird zusätzlich der Kaufvertrag des Rechtsvorgängers gebraucht.
Nutzung lückenlos aufzeichnen. Eine Zeitleiste hält Einzug, Auszug, Leerstand und Vermietung fest. Sie nennt außerdem, wer wann im Objekt gewohnt hat. Bei einer Trennung gehört das Auszugsdatum hinein; Nutzungsänderungen wie ein Arbeitszimmer oder die Teilung von Grundstück beziehungsweise Gebäude sollten ebenfalls dokumentiert sein.
Haltezeit und Abschreibung rekonstruieren. Für sämtliche Vermietungsjahre sind die Steuererklärungen mit Anlage V und die darin angesetzte Abschreibungssumme wichtig. Rechnungen für Anbau und Modernisierung gehören ebenfalls in die Akte. Belege aus den ersten drei Jahren nach dem Erwerb sollten wegen § 6 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG gesondert zusammengestellt werden.
Den Verkauf vorbereiten. Dazu zählen der Kaufvertragsentwurf mit dem geplanten Beurkundungstermin, der Maklervertrag, der Energieausweis und Nachweise zu Löschungskosten oder einer Vorfälligkeitsentschädigung. Auch der geplante Zeitpunkt des Kaufpreisflusses sollte festgehalten werden, selbst wenn er die Zehnjahresfrist nicht bestimmt.
Das Gesamtbild ergänzen. Auf die Liste gehören alle Immobilienverkäufe der vergangenen fünf Jahre und alle anderen privaten Veräußerungsgeschäfte im selben Kalenderjahr. Damit werden sowohl die 1.000-Euro-Freigrenze als auch ein mögliches Indiz für gewerblichen Grundstückshandel sichtbar.

Die Unterlagen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die beiden notariellen Verträge klären den Zeitrahmen, der Nutzungsverlauf betrifft die Ausnahme, und Kostenbelege sowie Anlage V bilden die Rechengrundlage. Wer diese Ebenen trennt, erkennt fehlende Dokumente früh und kann sie vor einem geplanten Notartermin beschaffen. Für die eigentliche Vermarktung kommt anschließend ein anderer Aufgabenbereich hinzu.

10. Was Hödtke & Morold leisten – und was nicht

Beim Verkauf treffen Markt, Vertrag und Steuerrecht in einem Vorgang zusammen. Hödtke & Morold ordnen den Immobilienmarkt ein, bewerten das Objekt, entwickeln die Vermarktung und koordinieren die Unterlagen für Interessenten und Notartermin. Dazu gehören eine realistische Preispositionierung, die Präsentation der Immobilie, die Auswahl geeigneter Kaufinteressenten und ein strukturierter Verkaufsablauf. Mehr über das inhabergeführte Maklerbüro und seine Arbeitsweise steht unter „Über uns“.

Die individuelle steuerliche Beurteilung gehört nicht zu diesen Leistungen. Hödtke & Morold berechnen weder einen persönlichen Steuerbetrag noch entscheiden sie, ob eine Eigennutzungsausnahme im Einzelfall greift. Die Zusammenarbeit ist stattdessen sauber verteilt: Das Maklerbüro liefert Marktdaten und verkaufsbezogene Unterlagen, die Steuerberatung beurteilt Frist, Nutzung und Gewinn, und der Notar gestaltet und beurkundet den Vertrag. Auffällige Punkte wie ein knapper Fristablauf, eine frühere Vermietung oder eine Erbengemeinschaft können so rechtzeitig an die zuständige Stelle gegeben werden.

Diese Trennung bedeutet für Eigentümer nicht mehr Aufwand, sondern klare Zuständigkeiten. Wer zunächst die Unterlagen aus Kapitel 9 sammelt, kann die steuerliche Prüfung vor der endgültigen Terminplanung anstoßen. Parallel lässt sich die Immobilie in Kassel professionell für den Verkauf vorbereiten, ohne steuerliche Vermutungen in Preis- oder Zeitentscheidungen einfließen zu lassen.

Wer am Anfang der Planung steht, findet im Ratgeber zum Ablauf des Immobilienverkaufs die Stationen von der Vorbereitung bis zur Übergabe. Für geerbte Objekte vertieft der Beitrag zum Verkauf eines geerbten Hauses die organisatorischen Besonderheiten. Wenn Sie den Marktwert und den passenden Vermarktungsweg für Ihr Objekt klären möchten, kann Hödtke & Morold den Verkaufsteil vorbereiten – transparent getrennt von der steuerlichen und notariellen Prüfung.

Häufige Fragen zu Steuern beim Hausverkauf

Wann ist ein Haus steuerfrei zu verkaufen?

Ein privater Immobilienverkauf wird von § 23 EStG grundsätzlich nicht mehr erfasst, wenn zwischen dem notariellen Erwerbs- und Verkaufsvertrag mehr als zehn Jahre liegen. Auch innerhalb dieses Zeitraums kann die gesetzliche Ausnahme für eigene Wohnzwecke greifen: bei durchgehender Eigennutzung oder bei Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren. Für den zweiten Weg reicht nach der BFH-Rechtsprechung ein zusammenhängender Zeitraum über drei Kalenderjahre; das mittlere Jahr muss vollständig umfasst sein. Erbe oder Schenkung starten die Zehnjahresfrist nicht neu.

Wie viel Steuern zahle ich beim Hausverkauf?

Es gibt keinen pauschalen „Spekulationssteuersatz“. Ein steuerpflichtiger Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft zählt nach § 22 Nr. 2 EStG zu den sonstigen Einkünften und wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Der Gewinn ist nicht einfach der Verkaufspreis minus Kaufpreis: Anschaffungsnebenkosten und Veräußerungskosten können ihn mindern, während frühere Abschreibungen bei einem vermieteten Objekt die anzusetzenden Anschaffungskosten reduzieren und den Gewinn damit erhöhen. Ein konkreter Steuerbetrag lässt sich nur aus den vollständigen Unterlagen und persönlichen Besteuerungsmerkmalen ermitteln.

Zählt der Hausverkauf als Einkommen?

Nicht der gesamte Verkaufspreis wird zu Einkommen. Nur ein nach § 23 EStG erfasster Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gehört nach § 22 Nr. 2 EStG zu den sonstigen Einkünften. Ob ein solcher Gewinn vorliegt, hängt unter anderem von der Zehnjahresfrist, der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und der gesetzlichen Gewinnermittlung ab. Liegen zwischen den notariellen Verträgen mehr als zehn Jahre oder greift die Eigennutzungsausnahme, ist der Verkauf nach dieser Vorschrift nicht steuerbar.

Erfährt das Finanzamt vom Hausverkauf?

Ja. Nach § 18 Abs. 1 GrEStG haben Notare dem Finanzamt die von ihnen beurkundeten Grundstücksgeschäfte anzuzeigen; der Anzeige ist eine Abschrift der Urkunde beizufügen. Ob daraus Einkommensteuer folgt, ist eine davon getrennte Frage: Sie hängt davon ab, ob § 23 EStG den Verkauf erfasst, ob eine Eigennutzungsausnahme greift und ob nach § 23 Abs. 3 EStG ein Gewinn entsteht. Eigentümer sollten Kauf- und Verkaufsvertrag, Nutzungsverlauf, Kostenbelege und gegebenenfalls Abschreibungen vollständig für die steuerliche Einordnung bereithalten.

Wann fällt keine Spekulationssteuer an?

„Spekulationssteuer“ ist der umgangssprachliche Name für Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist fällt ein privater Immobilienverkauf grundsätzlich nicht mehr unter § 23 EStG. Innerhalb der Frist kann die gesetzliche Ausnahme für eine durchgehende Eigennutzung oder für die Eigennutzung im Verkaufsjahr und den beiden Vorjahren greifen. Außerdem setzt Einkommensteuer einen nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Gewinn voraus. Die 1.000-Euro-Grenze ist lediglich eine Freigrenze für den Jahresgesamtgewinn und kein allgemeiner Freibetrag beim Hausverkauf.

Muss ich Steuern zahlen, wenn ich ein geerbtes Haus verkaufe?

Das Erbe startet keine neue Zehnjahresfrist. Für § 23 EStG wird grundsätzlich die Anschaffung durch den Erblasser zugerechnet. Hat dieser die Immobilie bereits vor mehr als zehn Jahren erworben, kann der spätere Verkauf deshalb außerhalb der Frist liegen; läuft seine Frist noch, übernimmt der Erbe den verbleibenden Zeitraum. Zusätzlich kann die tatsächliche Eigennutzung Bedeutung haben. Bei Erbengemeinschaften, dem Erwerb weiterer Anteile oder einer Übernahme von Schulden sind entgeltliche Bestandteile gesondert zu prüfen.

Was ist, wenn ich das Haus vermietet hatte?

Bei einem vermieteten Haus sind zuerst die Daten der notariellen Kaufverträge zu vergleichen. Liegt der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist und greift keine Ausnahme, werden bei der Gewinnermittlung auch die früheren Abschreibungen berücksichtigt. Nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG mindern sie die anzusetzenden Anschaffungskosten; dadurch kann der steuerpflichtige Gewinn höher ausfallen als die Differenz zwischen Verkaufs- und Kaufpreis. Nach Ablauf der Frist wird im privaten Muster kein Gewinn nach § 23 EStG ermittelt. Die Mieteinkünfte bis zur Übergabe bleiben davon unberührt.

Rechtsstand und Quellen

Rechtsstand dieses Beitrags ist der 22. September 2026. Die dargestellten Musterfälle und Zahlen dienen ausschließlich dazu, die allgemeinen Regeln verständlich zu machen. Sie bieten keine Gewähr für die steuerliche Behandlung eines Einzelfalls. Lassen Sie Frist, Nutzung, Gewinnermittlung und Vertragsfolgen vor einer Entscheidung von einer fachlich befugten Stelle prüfen; bei Fragen zur Vertragsgestaltung ist der Notar zuständig.

Verwendet wurden insbesondere:
  • § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b sowie § 6 Abs. 1 Nr. 1a in Verbindung mit § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG
  • § 32 EStG, § 255 Abs. 1 HGB, § 13 Nr. 1 und § 18 Abs. 1 GrEStG sowie § 44 Abs. 1 AO
  • BFH, Urteil vom 26. Oktober 2021, IX R 12/20, und Beschluss vom 18. Juni 2026, IX B 24/26
  • BFH, Urteile vom 27. Juni 2017, IX R 37/16, und 3. September 2019, IX R 10/19
  • BFH, Urteile vom 1. März 2021, IX R 27/19, 14. Februar 2023, IX R 11/21, 26. September 2023, IX R 14/22, und 14. November 2023, IX R 13/23
  • BFH, Urteile vom 23. Juli 2019, IX R 28/18, 12. November 2024, IX R 6/24, 11. März 2025, IX R 17/24, und 11. Februar 2014, IX R 42/13
  • BFH, Großer Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2001, GrS 1/98, sowie BMF-Schreiben vom 26. März 2004
  • Bundestagsdrucksache 21/6637 vom 23. Juni 2026
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Über diesen Beitrag

Dieser Beitrag wurde mit Unterstützung künstlicher Intelligenz erstellt und von Ralf Morold, Hödtke & Morold, redaktionell geprüft.
Verkauf geplant?

Wert und Zeitplan gehören zusammen

Ob die Zehnjahresfrist noch läuft oder längst abgelaufen ist: Wer den Marktwert und einen realistischen Vermarktungszeitraum kennt, kann beides bei der Verkaufsplanung berücksichtigen. Steuerliche Fristen und die Vertragsgestaltung sind davon getrennt fachlich zu prüfen.